sprach sie den Beschuldigten vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs frei (vorinstanzliches Urteil E. II/3.5). Mit Berufung macht der Privatkläger geltend, dass der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt sei, da er dem Beschuldigten den Zutritt ausdrücklich immer nur zweckgebunden erlaubt habe und nicht zur Vornahme von Beschädigungen und dem Wegtransport von Material (Berufungsbegründung S. 18). 6.2. Des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus unrechtmässig eindringt.