6. 6.1. Schliesslich wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, die Liegenschaft in Q. am 12. Juli 2017 einzig zum Zwecke der Begehung strafbarer Handlung betreten zu haben. Dadurch habe sich der Beschuldigte des Hausfriedensbruchs strafbar gemacht (GA act. 3). Die Vorinstanz hielt fest, dass kein gültiges Hausverbot gegen den Beschuldigten vorlag. Weiter erachtete sie die Aussage des Beschuldigten, keine Kenntnis über ein solches Hausverbot gehabt zu haben, als glaubhaft, wodurch auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Folglich - 13 -