109) bestreiten, Sachbeschädigungen vorgenommen zu haben. Insgesamt ist nicht klar, ob die festgestellten Beschädigungen respektive ein Teil davon nicht schon vorbestehend waren, zudem und vor allem können die einzelnen Sachbeschädigungen auch nicht konkret einer Person zugeordnet werden, waren doch am Nachmittag des 12. Juli 2017 diverse Vereinsmitglieder in der Liegenschaft anwesend. Damit kann auch nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte die angeklagten Beschädigungen zu verantworten hat. Der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung ist deshalb zu bestätigen.