388 Frage 27 ff.). Letztlich gab der Beschuldigte auf Nachfrage seines Rechtsverteidigers an, selber nicht vorsätzlich Sachen in der Liegenschaft beschädigt zu haben (UA act. 395 Frage 87). Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, keine Steckdosen von den Wänden gerissen und sämtliche Lampen korrekt abmontiert zu haben (GA act. 122).