5.4.2. Auch der Beschuldigte wurde zum Sachverhalt und den Sachbeschädigungen befragt (vgl. UA act. 385 ff.). Hinsichtlich der Tapeten gab er an, dass die Tapete im Obergeschoss dauerhaft feucht war und sich in der Folge regelmässig gelöst habe. Deshalb sei sie entfernt worden, da sie beim Treppensteigen gestört habe (UA act. 388 Frage 26; vgl. auch GA act. 113 und 122). Bezüglich den übrigen dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachbeschädigungen verweigerte dieser anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme sämtliche Aussagen (UA act. 388 Frage 27 ff.).