5.3. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Antrag des Zivil- und Strafklägers, H. als Zeugen zu befragen, mit der Begründung abgewiesen, dieser sei bereits im Ermittlungsverfahren als Auskunftsperson und als Zeuge befragt worden und es würden keine Indizien vorliegen, dass die Befragung des Zeugen H. nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden sei, noch erscheine die unmittelbare Kenntnis seiner Aussagen als notwendig (GA act. 16). Dies ist nicht zu beanstanden und es kann auf die Aussagen des Zeugen H. in der Untersuchung abgestellt werden.