insbesondere vor, dass gewisse Sachbeschädigungen offensichtlich sichtbar seien (Berufungsbegründung S. 17 f.). 5.2. Nach Art. 144 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Eine Sachbeschädigung kann auch an unbeweglichen Gegenständen wie z.B. Gebäuden erfolgen (W EIS- SENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 144 StGB).