Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Sachbeschädigung frei. Im Wesentlichen hielt sie diesbezüglich fest, dass in erster Linie keine Sachbeschädigungen ersichtlich seien und überdies nicht nachgewiesen sei, dass der Beschuldigte die angeklagten Sachbeschädigungen begangen habe (vorinstanzliches Urteil E. II/2.4.1). Mit Berufung rügt der Privatkläger, dass die Vorinstanz in willkürlicher Art und Weise lediglich auf die Aussagen des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten abgestellt habe und die Zeugenaussage von H. völlig ausser Acht gelassen habe (Berufungsbegründung S. 16). Der Privatkläger bringt - 11 -