4.3. Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte, wie angeklagt, Gegenstände, die im Eigentum des Privatklägers standen, mitgenommen hat, weshalb er mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II/1.4.3) vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen ist. 5. 5.1. Weiter wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, am 12. Juli 2017 die Tapeten im Dachstock und im ersten Stock von der Wand gerissen zu haben, mehrere Lampen und Steckdosen von der Decke bzw. den Wänden und ein Kabel aus einem Kabelkanal gerissen zu haben, wodurch die Wand beschädigt worden sei. Dadurch habe sich der Beschuldigte wegen Sachbeschädigung schuldig gemacht (GA act. 2).