Gegenteiliges kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Der Privatkläger hat dem Verein zwar eine Akontozahlung für die Anschaffung diverser Gegenstände geleistet, und der Verein hat entsprechende Gegenstände für sich und seine Mitglieder angeschafft – der Hinweis des Privatklägers, dass die vom Verein gekauften Gegenstände damit automatisch ihm gehören würden (so insbesondere die Regalbretter und die Baruntermöbel), weil er dem Verein für deren Beschaffung Geld hat zukommen lassen, ist aber verfehlt, da allein mit der Finanzierung einer Sache noch kein Eigentum an ihr erworben wird.