act. 110) welche Gegenstände aus der Liegenschaft getragen hat (UA act. 411, Frage 68). Aufgrund fehlender Zuordnung ist hinsichtlich des Beschuldigten ein Schuldspruch wegen Diebstahls von konkreten Gegenständen von vornherein nicht möglich. Schliesslich ist auch nicht geklärt, ob der Privatkläger, der Verein, weitere Vereinsmitglieder oder der Beschuldigte Eigentümer der in der Anklage erwähnten Gegenstände war. Diesbezüglich steht denn auch Aussage gegen Aussage. Die Mitbeschuldigte D. hielt fest, dass alle in der Anklage erwähnten Gegenstände dem Verein, einem Vereinsmitglied oder deren Verwandten gehört hätten (GA act. 111 ff., UA act. 201 Fragen 26 ff.).