4.2.2. Der Privatkläger und die mitbeschuldigte Vereinspräsidentin D. regelten die Modalitäten des Auszugs und die Frage, was in der Liegenschaft bleiben würde und was mitgenommen werden konnte (Untersuchungsakten [UA] act 143 ff.). Dass der Beschuldigte von dieser Vereinbarung Kenntnis hatte, ist nicht erstellt, weshalb ihm diese nicht entgegengehalten werden kann. Weiter konnten weder der Beschuldigte (GA act. 121) noch insbesondere H. darlegen, wer von der Gruppe (bestehend aus fünf bis zehn Leuten, GA - 10 -