Mit der Mitbeschuldigten D., die zum Tatzeitpunkt Präsidentin des Vereins F. gewesen sei, sei abgemacht gewesen, dass die Liegenschaft funktionstüchtig übergeben werde und keine fest eingebauten Gegenstände mitgenommen würden, wozu insbesondere auch der zweite Kühlschrank, zusätzliche Leuchtmittel und eine Feuerschale gehören würden (Berufungsbegründung S. 7 f.). Weiter seien insbesondere die Barschränke und Regalbretter von der Akontozahlung, die der Privatkläger dem Verein für die Renovation zur Verfügung gestellt habe, bezahlt worden. Deshalb seien diese Eigentum des Privatklägers (Berufungsbegründung S. 17).