Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf des Diebstahls frei. Im Wesentlichen hielt sie diesbezüglich fest, dass nicht erstellt sei, welche Gegenstände der Beschuldigte aus der Liegenschaft getragen habe. Weiter fehle es an der Fremdheit der abtransportierten Gegenstände und schliesslich sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe (vorinstanzliches Urteil E. II/1.4).