3.2. Unter Hinweis auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. II/1.3.2.2 und E. II/2.4.2) ist vorab festzuhalten, dass eine Mittäterschaft des Beschuldigten für allfällige von anderen Mitgliedern begangenen Taten nicht in Betracht kommt, da weder die Anklage noch die Akten konkrete Hinweise auf eine Mittäterschaft des Beschuldigten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.1) enthalten. -9-