3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft hält im Rahmen der Anklage einleitend lapidar fest, dass der Beschuldigte sämtliche angeklagten Delikte entweder selber begangen habe oder sich in Ausübung seiner Funktion als Kassierer des Vereins F. spätestens während der Tatausführung den konkludent gefassten Entschluss eines anderen Vereinsmitglieds zu eigen gemacht und dadurch in Mittäterschaft gehandelt habe (Gerichtsakten [GA] act. 2).