2. Der Privatkläger ist Eigentümer der Liegenschaft in Q.. Mit Vertrag vom 1. August 2012 stellte er diese Liegenschaft bis zu ihrem Abbruch dem Verein F. unentgeltlich zur Zwischennutzung als Vereinslokal zur Verfügung. Der Beschuldigte übte das Amt des Kassierers aus. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 kündigte der Privatkläger den Zwischennutzungsvertrag auf den 30. Juni 2017. Im Juni 2017 fand im Vereinslokal ein Abschiedsfest statt; am 12. Juli 2017 wurde das Lokal von Vereinsmitgliedern geräumt.