1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich der Vorwürfe des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Veruntreuung freigesprochen. Der Privatkläger beantragt mit Berufung die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und eine Rückweisung mit anschliessender Verurteilung des Beschuldigten. Damit ist das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).