3.10. Mit Eingabe vom 30. August 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Baden auf eine Berufungsantwort und verwies auf die Ausführungen der Vorinstanz. Weiter verzichtete die Staatsanwaltschaft Baden mit Eingabe vom 6. September 2022 auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort des Beschuldigten. 3.11. Der Privatkläger reichte mit Eingabe vom 8. September 2022 eine weitere Stellungnahme ein. -8- 3.12. Mit Eingaben vom 13. September 2022 verzichteten die Staatsanwaltschaft Baden und der Beschuldigte auf eine Stellungnahme zur Stellungnahme des Privatklägers vom 8. September 2022. Das Obergericht zieht in Erwägung: