3.9. Mit Berufungsantwort vom 30. August 2022 stellte der Beschuldigte folgende Anträge: " 1. Die Berufung des Privatklägers A. sei vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf eingetreten wird und das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgericht Baden vom 3. Dezember 2021 sei vollständig zu bestätigen. 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Privatklägers A.."