" 1. Die drei Urteile des Bezirksgerichts Baden vom 3. Dezember 2021 in den Verfahren ST 2020.256-256 (Verfahren STA Baden gegen D.; Verfahren STA Baden gegen B. und Verfahren STA Baden gegen E.) seien vollumfänglich aufzuheben und an die Vorinstanz und/oder Staatsanwaltschaft Baden zur Vervollständigung des Sachverhalts sowie zur anschliessenden Verurteilung resp. Anklagerhebung gemäss obergerichtlichen Erwägungen zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der drei Beschuldigten D., B. und E..