4. 4.1. Der Zivil- und Strafkläger wird gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO verpflichtet, dem Beschuldigten B. die Hälfte seiner gerichtlich genehmigten Parteikosten von Fr. 12'793.00 (MWST und Auslagen ink.), somit Fr. 6'396.50, zu bezahlen. 4.2. -6- Die andere Hälfte der Parteikosten in der Höhe von Fr. 6'396.50 (MWST und Auslagen inkl.) wird dem Beschuldigten zu Lasten der Staatskasse zugesprochen und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung nach Rechtskraft des gesamten Urteils vorzunehmen. "