2.2. Der Zivil- und Strafkläger hat seine Parteikosten selber zu tragen. 3. 3.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 2'000.00 b) der Anklagegebühr Fr. 1'300.00 c) den Spesen Fr. 122.40 Total Fr. 3'422.40 3.2. Die hälftigen Verfahrenskosten, somit Fr. 1'711.20 werden gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO dem Zivil- und Strafkläger auferlegt. 3.3. Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.