4. Die Angeklagten 1-3 seien solidarisch zu einer Parteientschädigung gemäss Honorarnote vom 2. Dezember im Umfang von CHF 17'614.90, zusätzlich 4 h à 250.-- für Plädoyervorbereitung und heutiger HV-Aufwand an den Privatkläger zu verpflichten. 5. Ansonsten alles unter KEF zu Lasten der Angeklagten bzw. Staatskasse. " 2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden fällte gleichentags das folgende Urteil, welches sie den Parteien mündlich eröffnete: " 1. Der Beschuldigte B. wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. 2.1. Die Zivilforderung des Zivil- und Strafklägers wird abgewiesen.