4. B. sei eine Prozessentschädigung für die Verteidigung im vorliegenden Verfahren gemäss eingereichter Honorarnote zuzüglich MWST sowie des Zeitaufwandes für die Hauptverhandlung, inkl. Wegentschädigung zu entrichten. Die Prozessentschädigung sei nach Massgabe von Art. 432 Abs. 2 StPO zumindest teilweise, in einem vom Gericht zu bestimmenden Anteil, dem Privatkläger aufzuerlegen, eventualiter vollumfänglich durch die Staatskasse zu tragen. " 2.3. Der Privatkläger stellte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge -5-