II. Anträge 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu bestrafen mit: 120 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 160.00, bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren CHF 2'500.00 als Verbindungsbusse. 3. Unter den üblichen Kosten und Entschädigungsfolgen.