A. überliess dem Verein F. im Jahre 2016 einen Betrag von CHF 20'000.00 als Akontozahlung für den Kauf von Materialien zum Innenausbau der Liegenschaft in Q. durch Mitglieder des Vereins F.. Nach Abschluss der Umbauarbeiten resultierte ein Restguthaben zu Gunsten von A. in der Höhe von CHF 3'309.17. Obwohl der Verein F. dieses Guthaben A. hätte zurückzahlen müssen, verwendete der Verein F., vertreten durch die Vorstandmitglieder D., E. und B., dieses Geld für eigene Zwecke, namentlich zur Verbesserung der Finanzen des Vereins F.. Der Beschuldigte wusste, dass dieses Geld an A. hätte zurückbezahlt werden müssen,