Der Beschuldigte, D. und weitere Vereinsmitglieder betraten am 12.07.2017 die Liegenschaft in Q. nach vorgängiger gemeinsamer Absprache einzig zum Zweck der Begehung von strafbaren Handlungen (Diebstahl / Sachbeschädigung). Der Beschuldigte, D. und die anderen Vereinsmitglieder wussten, dass A. nicht mit dem Vorgehen der Beschuldigten und/oder anderer Mitglieder des Vereins F. einverstanden sein würde. Gleichwohl setzten sie sich gemeinsam wissentlich und willentlich über den mutmasslichen Willen von A. hinweg und handelten wie dargelegt. A. macht eine Zivilforderung dem Grundsatze nach geltend.