In der Folge verbrachten der Beschuldigte und die weiteren Vereinsmitglieder diese Gegenstände an einen unbekannten Ort. Der Beschuldigte und die anderen Vereinsmitglieder wussten aufgrund vorgängiger Gespräche mit A., dass diese Gegenstände in dessen Eigentum standen. Gleichwohl behändigten sie diese Gegenstände mit gegenseitigem Wissen und Willen und verbrachten diese an einen -3- unbekannten Ort in der Absicht, diese für eigene und/oder (Vereins-) zwecke zu gebrauchen, ohne dafür zu bezahlen. A. macht eine Zivilforderung dem Grundsatze nach geltend.