Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.95 (ST.2020.255; StA.2017.7975) Urteil vom 17. Mai 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Ersatzoberrichterin Panariello Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Privatkläger A._____, […] Beschuldigter B._____, geboren am mm.tt.1988, von Stabio, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Tobler, […] Gegenstand Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Veruntreuung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 9. Dezember 2020 folgende An- klage gegen den Beschuldigten: " In der Strafsache Beschuldigter B., geb. mm.tt.1988, von Stabio, […] v.d. lic. iur. Martin Tobler, Rechtsanwalt, […] Übersetzung Nein Haftsache Nein Privatklägerschaft Zivil- und Strafkläger: A., […] (act. 118) (Art. 118 ff. StPO) v.d. lic. iur. Stephan Stulz, Rechtsanwalt, […] wird wie folgt Anklage erhoben: I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) 1. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) 2. Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) 3. Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) 4. Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB) 0. Vorbemerkung Der Beschuldigte ist gemeinsam mit D. und E. Vorstandsmitglied des Vereins F. mit Sitz in Q.. Der Beschuldigte übt das Amt des Kassiers dieses Vereins aus. Der Be- schuldigte beging sämtliche der nachfolgenden Taten entweder selber oder aber er machte sich in Ausübung seiner Funktion als Kassiers des Vereins F. den spätestens während der Tatausführung konkludent gefassten Entschluss eines anderen Ver- einsmitglieds zu eigen und handelte dadurch in Mittäterschaft. 1. Diebstahl Der Beschuldigte nahm jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung weg, um sich damit unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte, D. und weitere Vereinsmitglieder betraten am Nachmittag des 12.07.2017 in Q., das damalige Vereinslokal des Vereins F.. Dort behändigten der Beschuldigte, D. und weitere Vereinsmitglieder nach vorgängiger gemeinsamer Ab- sprache gezielt eine Beleuchtungsabdeckung eines Kühlschranks, drei Baruntermö- bel, sechs fixe Beleuchtungskörper, mehrere Ventilatoren, mindestens zwei Tablare und eine Lampe von nicht genau bekanntem Wert, die im Eigentum von A., […], standen. In der Folge verbrachten der Beschuldigte und die weiteren Vereinsmitglie- der diese Gegenstände an einen unbekannten Ort. Der Beschuldigte und die ande- ren Vereinsmitglieder wussten aufgrund vorgängiger Gespräche mit A., dass diese Gegenstände in dessen Eigentum standen. Gleichwohl behändigten sie diese Ge- genstände mit gegenseitigem Wissen und Willen und verbrachten diese an einen -3- unbekannten Ort in der Absicht, diese für eigene und/oder (Vereins-) zwecke zu ge- brauchen, ohne dafür zu bezahlen. A. macht eine Zivilforderung dem Grundsatze nach geltend. Weiterer Tatbestand: Hausfriedensbruch 2. Sachbeschädigung Der Beschuldigte beschädigte eine Sache, an der ein fremdes Eigentumsrecht be- stand. Nachdem der Beschuldigte, D. und die anderen Vereinsmitglieder zu in Anklageziffer 1 genannter Zeit die Liegenschaft in Q. betraten, beschädigten sie die nachfolgenden Gegenstände nach vorgängiger Absprache und mit gegenseitigem Wissen und Wil- len, die im Eigentum von A. standen wissentlich und willentlich: - Sie rissen im Dachstock und im ersten Stock Tapeten von der Wand - Sie rissen im 1. Stock mehrere Lampen von der Decke und den Wänden, - Sie rissen im 1. Stock mehrere Steckdosen von den Wänden, - Sie rissen im 1. Stock Kabel aus einem Kabelkanal wodurch auch die Wand beschädigt wurde. Durch das Handeln der Beschuldigten entstand Sachschaden in unbekannter Höhe zum Nachteil von A.. A. macht eine Zivilforderung dem Grundsatze nach geltend. Weiterer Tatbestand: Hausfriedensbruch 3. Hausfriedensbruch Der Beschuldigte drang gegen den Willen des Berechtigten unrechtmässig in ein Haus ein. Der Beschuldigte, D. und weitere Vereinsmitglieder betraten am 12.07.2017 die Lie- genschaft in Q. nach vorgängiger gemeinsamer Absprache einzig zum Zweck der Begehung von strafbaren Handlungen (Diebstahl / Sachbeschädigung). Der Be- schuldigte, D. und die anderen Vereinsmitglieder wussten, dass A. nicht mit dem Vorgehen der Beschuldigten und/oder anderer Mitglieder des Vereins F. einverstan- den sein würde. Gleichwohl setzten sie sich gemeinsam wissentlich und willentlich über den mutmasslichen Willen von A. hinweg und handelten wie dargelegt. A. macht eine Zivilforderung dem Grundsatze nach geltend. 4. Veruntreuung Der Beschuldigte verwendete ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen. Dabei handelte der Beschuldigte als Organ einer juristischen Person. A. überliess dem Verein F. im Jahre 2016 einen Betrag von CHF 20'000.00 als Akon- tozahlung für den Kauf von Materialien zum Innenausbau der Liegenschaft in Q. durch Mitglieder des Vereins F.. Nach Abschluss der Umbauarbeiten resultierte ein Restguthaben zu Gunsten von A. in der Höhe von CHF 3'309.17. Obwohl der Verein F. dieses Guthaben A. hätte zurückzahlen müssen, verwendete der Verein F., ver- treten durch die Vorstandmitglieder D., E. und B., dieses Geld für eigene Zwecke, namentlich zur Verbesserung der Finanzen des Vereins F.. Der Beschuldigte wusste, dass dieses Geld an A. hätte zurückbezahlt werden müssen, gleichwohl ent- schied er sich gemeinsam mit den anderen Vorstandsmitgliedern dazu, dieses Geld in der Kasse des Vereins F. zu belassen und für Vereinszwecke zu gebrauchen. -4- A. macht eine Zivilforderung dem Grundsatze nach geltend. II. Anträge 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu bestrafen mit: 120 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 160.00, bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren CHF 2'500.00 als Verbindungsbusse. 3. Unter den üblichen Kosten und Entschädigungsfolgen. III. Weitere Angaben 1. Im vorliegenden Verfahren sind keine Kosten entstanden. 2. Die Anklagegebühr beträgt CHF 1'300.00. 3. Auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung wird verzichtet. " 2. 2.1. Am 3. Dezember 2021 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Baden mit Befragung des Beschuldigten und den Mitbeschuldigten D. und E. statt. 2.2. Der Beschuldige stellte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Schlussanträge: " 1. B. sei von den Vorwürfen des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sach- beschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie vom Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB frei zu sprechen. 2. Die Anträge der Privatklägerschaft betreffend Zivilforderungen seien ab- bzw. allenfalls auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Die Kosten der Untersuchung sowie die Kosten des Gerichtsverfahrens seien gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO zumindest teilweise, in einem vom Gericht zu bestimmenden Anteil, durch die Privatklägerschaft, eventualiter vollumfänglich durch die Staatskasse zu tragen. 4. B. sei eine Prozessentschädigung für die Verteidigung im vorliegenden Verfahren ge- mäss eingereichter Honorarnote zuzüglich MWST sowie des Zeitaufwandes für die Haupt- verhandlung, inkl. Wegentschädigung zu entrichten. Die Prozessentschädigung sei nach Massgabe von Art. 432 Abs. 2 StPO zumindest teilweise, in einem vom Gericht zu bestim- menden Anteil, dem Privatkläger aufzuerlegen, eventualiter vollumfänglich durch die Staatskasse zu tragen. " 2.3. Der Privatkläger stellte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge -5- " 1. Es seien die Angeklagten 1-3 in allen Anklagepunkten antragsgemäss schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Die Angeklagten 1-3 seien solidarisch zu einer Schadenersatzzahlung (für gestoh- lene Gegenstände und Sachbeschädigungen) von CHF 8'430.05 inkl. Schadens- bzw. Verzugszins von 5% seit dem 13. Juli 2017 an den Privatkläger zu verpflichten. 3. Die Angeklagten 1-3 – eventualiter der Verein F. - seien solidarisch zur Rückzahlung von CHF 3'309.17 inkl. Verzugszins von 5% seit dem 31. März 2017 an den Privat- kläger zu verpflichten. 4. Die Angeklagten 1-3 seien solidarisch zu einer Parteientschädigung gemäss Hono- rarnote vom 2. Dezember im Umfang von CHF 17'614.90, zusätzlich 4 h à 250.-- für Plädoyervorbereitung und heutiger HV-Aufwand an den Privatkläger zu verpflichten. 5. Ansonsten alles unter KEF zu Lasten der Angeklagten bzw. Staatskasse. " 2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden fällte gleichentags das folgende Urteil, welches sie den Parteien mündlich eröffnete: " 1. Der Beschuldigte B. wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. 2.1. Die Zivilforderung des Zivil- und Strafklägers wird abgewiesen. 2.2. Der Zivil- und Strafkläger hat seine Parteikosten selber zu tragen. 3. 3.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 2'000.00 b) der Anklagegebühr Fr. 1'300.00 c) den Spesen Fr. 122.40 Total Fr. 3'422.40 3.2. Die hälftigen Verfahrenskosten, somit Fr. 1'711.20 werden gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO dem Zivil- und Strafkläger auferlegt. 3.3. Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 4. 4.1. Der Zivil- und Strafkläger wird gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO verpflichtet, dem Beschuldig- ten B. die Hälfte seiner gerichtlich genehmigten Parteikosten von Fr. 12'793.00 (MWST und Auslagen ink.), somit Fr. 6'396.50, zu bezahlen. 4.2. -6- Die andere Hälfte der Parteikosten in der Höhe von Fr. 6'396.50 (MWST und Auslagen inkl.) wird dem Beschuldigten zu Lasten der Staatskasse zugesprochen und die Gerichts- kasse Baden angewiesen, die Auszahlung nach Rechtskraft des gesamten Urteils vorzu- nehmen. " 3. 3.1. Gegen dieses Urteil meldete der Privatkläger mit Eingabe vom 13. Dezem- ber 2021 fristgerecht Berufung an. 3.2. Das begründete Urteil wurde dem Privatkläger am 22. April 2022 zugestellt. 3.3. Mit Berufungserklärung vom 11. Mai 2022 stellte der Privatkläger folgende Anträge: " 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 3. Dezember 2021 gegen den Be- schuldigte vollumfänglich aufzuheben und nach Ermessen des Obergerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Der Beschuldigte sei gemäss der Anklage der Staatsanwaltschaft Baden (wegen Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Veruntreuung) schuldig zu sprechen und zu verurteilen. 3. Der Beschuldigte sei zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen. 4. Es seien sämtliche Akten der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft beizuziehen. 5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, mir die vorinstanzlichen Parteikosten solidarisch mit den übrigen Beschuldigten zu bezahlen. Für die Begründung der Berufung sei mir eine Frist anzusetzen. " 3.4. Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 wurde der Privatkläger aufgefordert, innert 20 Tagen eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten und Entschädigungen zu bezahlen. Der Privatkläger bezahlte die verlangte Si- cherheitsleistung am 27. Mai 2022. 3.5. Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Baden auf die Stellung eines Antrags auf Nichteintreten und die Erklärung einer An- schlussberufung. 3.6. Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 verzichtete der Beschuldigte auf die Erklä- rung einer Anschlussberufung und erklärte sich mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden. -7- 3.7. Im Einverständnis der Parteien wurde mit Verfügung vom 28. Juni 2022 das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.8. Mit Eingabe vom 8. August 2022 reichte der Privatkläger innert (verlänger- ter) Frist die Berufungsbegründung ein und stellte folgende Anträge: " 1. Die drei Urteile des Bezirksgerichts Baden vom 3. Dezember 2021 in den Verfahren ST 2020.256-256 (Verfahren STA Baden gegen D.; Verfahren STA Baden gegen B. und Verfahren STA Baden gegen E.) seien vollumfänglich aufzuheben und an die Vorinstanz und/oder Staatsanwaltschaft Baden zur Vervollständigung des Sachver- halts sowie zur anschliessenden Verurteilung resp. Anklagerhebung gemäss ober- gerichtlichen Erwägungen zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der drei Beschuldigten D., B. und E.. 2. Die Beschuldigten D., B. und E. seien zur Uebernahme und Zahlung der Verfah- renskosten vor Obergericht und den Vorinstanzen zu verpflichten. 3. Die Beschuldigten D., B. und E. seien zur Uebernahme meiner Parteikosten im vo- rinstanzlichen Verfahren (gemäss dort eingereichter Kostennote in der Gerichtsver- handlung) zu verurteilen. 4. Es sei weiter festzustellen, dass vorliegend kein Fall von Art. 427 Abs. 2 StPO zu Lasten des Privatklägers vorliegt. 5. Ansonsten alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse. " 3.9. Mit Berufungsantwort vom 30. August 2022 stellte der Beschuldigte fol- gende Anträge: " 1. Die Berufung des Privatklägers A. sei vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf ein- getreten wird und das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgericht Baden vom 3. De- zember 2021 sei vollständig zu bestätigen. 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Privatklägers A.." 3.10. Mit Eingabe vom 30. August 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Ba- den auf eine Berufungsantwort und verwies auf die Ausführungen der Vor- instanz. Weiter verzichtete die Staatsanwaltschaft Baden mit Eingabe vom 6. September 2022 auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort des Be- schuldigten. 3.11. Der Privatkläger reichte mit Eingabe vom 8. September 2022 eine weitere Stellungnahme ein. -8- 3.12. Mit Eingaben vom 13. September 2022 verzichteten die Staatsanwaltschaft Baden und der Beschuldigte auf eine Stellungnahme zur Stellungnahme des Privatklägers vom 8. September 2022. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich der Vorwürfe des Dieb- stahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Verun- treuung freigesprochen. Der Privatkläger beantragt mit Berufung die Auf- hebung des vorinstanzlichen Urteils und eine Rückweisung mit anschlies- sender Verurteilung des Beschuldigten. Damit ist das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg vollum- fänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Der Privatkläger ist Eigentümer der Liegenschaft in Q.. Mit Vertrag vom 1. August 2012 stellte er diese Liegenschaft bis zu ihrem Abbruch dem Verein F. unentgeltlich zur Zwischennutzung als Vereinslokal zur Verfügung. Der Beschuldigte übte das Amt des Kassierers aus. Mit Schreiben vom 22. De- zember 2016 kündigte der Privatkläger den Zwischennutzungsvertrag auf den 30. Juni 2017. Im Juni 2017 fand im Vereinslokal ein Abschiedsfest statt; am 12. Juli 2017 wurde das Lokal von Vereinsmitgliedern geräumt. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft hält im Rahmen der Anklage einleitend lapidar fest, dass der Beschuldigte sämtliche angeklagten Delikte entweder selber be- gangen habe oder sich in Ausübung seiner Funktion als Kassierer des Ver- eins F. spätestens während der Tatausführung den konkludent gefassten Entschluss eines anderen Vereinsmitglieds zu eigen gemacht und dadurch in Mittäterschaft gehandelt habe (Gerichtsakten [GA] act. 2). 3.2. Unter Hinweis auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz (vorinstanzli- ches Urteil E. II/1.3.2.2 und E. II/2.4.2) ist vorab festzuhalten, dass eine Mittäterschaft des Beschuldigten für allfällige von anderen Mitgliedern be- gangenen Taten nicht in Betracht kommt, da weder die Anklage noch die Akten konkrete Hinweise auf eine Mittäterschaft des Beschuldigten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.1) enthalten. -9- 4. 4.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten unter anderem vor, am 12. Juli 2017 aus der Liegenschaft des Privatklägers die Beleuchtungsabdeckung eines Kühlschrankes, drei Baruntermöbel, sechs fixe Beleuchtungskörper, meh- rere Ventilatoren, mindestens zwei Tablare und eine Lampe entwendet zu haben und sich dadurch des Diebstahls strafbar gemacht zu haben. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf des Diebstahls frei. Im Wesentlichen hielt sie diesbezüglich fest, dass nicht erstellt sei, welche Gegenstände der Beschuldigte aus der Liegenschaft getragen habe. Wei- ter fehle es an der Fremdheit der abtransportierten Gegenstände und schliesslich sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe (vorinstanzliches Urteil E. II/1.4). Mit Berufung macht der Privatkläger geltend, dass die Vorinstanz die zivil- rechtliche Grundlage bei der Beurteilung des Diebstahls und die Zeugen- aussagen von H. völlig ausser Acht gelassen habe und daher willkürlich vorgegangen sei (Berufungsbegründung S. 15 f.). Mit der Mitbeschuldigten D., die zum Tatzeitpunkt Präsidentin des Vereins F. gewesen sei, sei ab- gemacht gewesen, dass die Liegenschaft funktionstüchtig übergeben werde und keine fest eingebauten Gegenstände mitgenommen würden, wozu insbesondere auch der zweite Kühlschrank, zusätzliche Leuchtmittel und eine Feuerschale gehören würden (Berufungsbegründung S. 7 f.). Wei- ter seien insbesondere die Barschränke und Regalbretter von der Akonto- zahlung, die der Privatkläger dem Verein für die Renovation zur Verfügung gestellt habe, bezahlt worden. Deshalb seien diese Eigentum des Privat- klägers (Berufungsbegründung S. 17). 4.2. 4.2.1. Wegen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer je- mandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Ein Diebstahl kann nur an «fremden» beweglichen Sachen begangen werden. Der Begriff der «Fremdheit» bezieht sich dabei auf die zivilrechtliche Güterordnung (BGE 132 IV 5 E. 3.3). 4.2.2. Der Privatkläger und die mitbeschuldigte Vereinspräsidentin D. regelten die Modalitäten des Auszugs und die Frage, was in der Liegenschaft bleiben würde und was mitgenommen werden konnte (Untersuchungsakten [UA] act 143 ff.). Dass der Beschuldigte von dieser Vereinbarung Kenntnis hatte, ist nicht erstellt, weshalb ihm diese nicht entgegengehalten werden kann. Weiter konnten weder der Beschuldigte (GA act. 121) noch insbesondere H. darlegen, wer von der Gruppe (bestehend aus fünf bis zehn Leuten, GA - 10 - act. 110) welche Gegenstände aus der Liegenschaft getragen hat (UA act. 411, Frage 68). Aufgrund fehlender Zuordnung ist hinsichtlich des Beschul- digten ein Schuldspruch wegen Diebstahls von konkreten Gegenständen von vornherein nicht möglich. Schliesslich ist auch nicht geklärt, ob der Pri- vatkläger, der Verein, weitere Vereinsmitglieder oder der Beschuldigte Ei- gentümer der in der Anklage erwähnten Gegenstände war. Diesbezüglich steht denn auch Aussage gegen Aussage. Die Mitbeschuldigte D. hielt fest, dass alle in der Anklage erwähnten Gegenstände dem Verein, einem Ver- einsmitglied oder deren Verwandten gehört hätten (GA act. 111 ff., UA act. 201 Fragen 26 ff.). Der Beschuldigte stellte sich von Anfang an auf den Standpunkt, dass er keine Gegenstände mitgenommen habe, die nicht ihm gehört hätten (UA act. 388; GA act. 123). Gegenteiliges kann dem Beschul- digten nicht nachgewiesen werden. Der Privatkläger hat dem Verein zwar eine Akontozahlung für die Anschaffung diverser Gegenstände geleistet, und der Verein hat entsprechende Gegenstände für sich und seine Mitglie- der angeschafft – der Hinweis des Privatklägers, dass die vom Verein ge- kauften Gegenstände damit automatisch ihm gehören würden (so insbe- sondere die Regalbretter und die Baruntermöbel), weil er dem Verein für deren Beschaffung Geld hat zukommen lassen, ist aber verfehlt, da allein mit der Finanzierung einer Sache noch kein Eigentum an ihr erworben wird. 4.3. Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte, wie angeklagt, Gegenstände, die im Eigentum des Privatklägers standen, mitgenommen hat, weshalb er mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II/1.4.3) vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen ist. 5. 5.1. Weiter wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, am 12. Juli 2017 die Ta- peten im Dachstock und im ersten Stock von der Wand gerissen zu haben, mehrere Lampen und Steckdosen von der Decke bzw. den Wänden und ein Kabel aus einem Kabelkanal gerissen zu haben, wodurch die Wand beschädigt worden sei. Dadurch habe sich der Beschuldigte wegen Sach- beschädigung schuldig gemacht (GA act. 2). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Sachbeschädi- gung frei. Im Wesentlichen hielt sie diesbezüglich fest, dass in erster Linie keine Sachbeschädigungen ersichtlich seien und überdies nicht nachge- wiesen sei, dass der Beschuldigte die angeklagten Sachbeschädigungen begangen habe (vorinstanzliches Urteil E. II/2.4.1). Mit Berufung rügt der Privatkläger, dass die Vorinstanz in willkürlicher Art und Weise lediglich auf die Aussagen des Beschuldigten und der Mitbe- schuldigten abgestellt habe und die Zeugenaussage von H. völlig ausser Acht gelassen habe (Berufungsbegründung S. 16). Der Privatkläger bringt - 11 - insbesondere vor, dass gewisse Sachbeschädigungen offensichtlich sicht- bar seien (Berufungsbegründung S. 17 f.). 5.2. Nach Art. 144 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, be- schädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Eine Sachbeschädigung kann auch an unbeweglichen Gegenständen wie z.B. Gebäuden erfolgen (W EIS- SENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 144 StGB). 5.3. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Antrag des Zivil- und Strafklägers, H. als Zeugen zu befragen, mit der Begründung abgewiesen, dieser sei bereits im Ermittlungsverfahren als Auskunftsperson und als Zeuge befragt worden und es würden keine Indizien vorliegen, dass die Befragung des Zeugen H. nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden sei, noch erscheine die unmittelbare Kenntnis seiner Aussagen als notwendig (GA act. 16). Dies ist nicht zu beanstanden und es kann auf die Aussagen des Zeugen H. in der Untersuchung abgestellt werden. 5.4. 5.4.1. H. wurde im Laufe des Verfahrens drei Mal als Zeuge einvernommen: Zwei Mal durch die Kantonspolizei Aargau am 11. Oktober 2017 und am 28. No- vember 2018 (vgl. UA act. 194 ff. und act. 315 ff.) und ein weiteres Mal durch die Staatsanwaltschaft Baden am 11. Dezember 2019 (UA act. 406 ff.). H. gab anlässlich der ersten Einvernahme am 11. Oktober 2017 detaillierte Auskünfte über die am 12. Juli 2017 vorgefundenen Sachbeschädigungen (UA act. 195 f. Frage 23). Er hielt jedoch auch fest, dass es ihm nicht mög- lich sei, die einzelnen Sachbeschädigungen konkreten Personen zuzuord- nen, da sich ungefähr zehn Personen zum Tatzeitpunkt in der Liegenschaft aufgehalten hätten (UA act. 196 Frage 26). Anlässlich der Befragung vom 28. November 2018 gab H. bezüglich der beschädigten Tapeten an, dass diese zwar bereits heruntergehangen seien, jedoch am 12. Juli 2017 her- abgerissen worden seien und weitere Beschädigungen zu sehen gewesen seien (UA act. 320 Frage 48). Wer jedoch für diese und die übrigen nicht genauer beschriebenen Beschädigungen verantwortlich gewesen sein soll, ist dem Einvernahme-Protokoll vom 28. November 2018 nicht zu entneh- men. Anlässlich der Einvernahme vom 11. Dezember 2019 gab H. an, dass diverse Kabel herunter- oder herausgerissen bzw. durchschnitten worden seien (UA act. 410 Frage 56). Wiederum bestätigte H., dass Tapeten weg- - 12 - gerissen worden seien (UA act. 410 Frage 59). Auch anlässlich dieser Ein- vernahme wurden von H. aber keine bestimmten Personen für konkrete Schäden verantwortlich gemacht. 5.4.2. Auch der Beschuldigte wurde zum Sachverhalt und den Sachbeschädigun- gen befragt (vgl. UA act. 385 ff.). Hinsichtlich der Tapeten gab er an, dass die Tapete im Obergeschoss dauerhaft feucht war und sich in der Folge regelmässig gelöst habe. Deshalb sei sie entfernt worden, da sie beim Treppensteigen gestört habe (UA act. 388 Frage 26; vgl. auch GA act. 113 und 122). Bezüglich den übrigen dem Beschuldigten vorgeworfenen Sach- beschädigungen verweigerte dieser anlässlich der staatsanwaltlichen Ein- vernahme sämtliche Aussagen (UA act. 388 Frage 27 ff.). Letztlich gab der Beschuldigte auf Nachfrage seines Rechtsverteidigers an, selber nicht vor- sätzlich Sachen in der Liegenschaft beschädigt zu haben (UA act. 395 Frage 87). Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Be- schuldigte an, keine Steckdosen von den Wänden gerissen und sämtliche Lampen korrekt abmontiert zu haben (GA act. 122). 5.5. Aus den Aussagen von H. geht hervor, dass im Laufe des Nachmittags des 12. Juli 2017 zahlreiche Beschädigungen vorgenommen wurden. Solche sind auch auf den vom Privatkläger zur Verfügung gestellten Bildern zu se- hen (vgl. UA act. 153 ff.; insbesondere UA act. 157 und 158). Der Beschul- digte (vgl. oben E. 5.4.2) und auch die Mitbeschuldigte D. (UA act. 204 Frage 60; GA act. 109) bestreiten, Sachbeschädigungen vorgenommen zu haben. Insgesamt ist nicht klar, ob die festgestellten Beschädigungen res- pektive ein Teil davon nicht schon vorbestehend waren, zudem und vor allem können die einzelnen Sachbeschädigungen auch nicht konkret einer Person zugeordnet werden, waren doch am Nachmittag des 12. Juli 2017 diverse Vereinsmitglieder in der Liegenschaft anwesend. Damit kann auch nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte die angeklagten Be- schädigungen zu verantworten hat. Der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung ist deshalb zu bestätigen. 6. 6.1. Schliesslich wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, die Liegenschaft in Q. am 12. Juli 2017 einzig zum Zwecke der Begehung strafbarer Handlung betreten zu haben. Dadurch habe sich der Beschuldigte des Hausfriedens- bruchs strafbar gemacht (GA act. 3). Die Vorinstanz hielt fest, dass kein gültiges Hausverbot gegen den Be- schuldigten vorlag. Weiter erachtete sie die Aussage des Beschuldigten, keine Kenntnis über ein solches Hausverbot gehabt zu haben, als glaub- haft, wodurch auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Folglich - 13 - sprach sie den Beschuldigten vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs frei (vorinstanzliches Urteil E. II/3.5). Mit Berufung macht der Privatkläger geltend, dass der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt sei, da er dem Beschuldigten den Zutritt aus- drücklich immer nur zweckgebunden erlaubt habe und nicht zur Vornahme von Beschädigungen und dem Wegtransport von Material (Berufungsbe- gründung S. 18). 6.2. Des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer ge- gen den Willen des Berechtigten in ein Haus unrechtmässig eindringt. 6.3. Mit E-Mail vom 15. Juni 2017 an D. sprach der Privatkläger ein Hausverbot gegen den Beschuldigten aus, bis sich die Angelegenheiten mit dem Be- schuldigten geklärt hätten (UA act. 145). D. antwortete dem Privatkläger am Folgetag und hielt fest: «Wir gehen also davon aus, dass die Vereinba- rung vom 16.5.17 nach wie vor Gültigkeit hat und dass das Hausverbot für B. somit aufgehoben ist» (UA act. 147). Eine Stellungnahme des Privatklä- gers diesbezüglich blieb aus, was darauf hindeutet, dass er keine Ein- wände bezüglich der Annahme von D., wonach kein Hausverbot gegen den Beschuldigten mehr bestehe, hatte. Dem Beschuldigten wurde das Hausverbot sodann nie kommuniziert (GA act. 119). Weiter gaben sowohl H. als auch der Privatkläger an, dass am Tattag gegen den Beschuldigten eigentlich kein Hausverbot mehr bestan- den habe (UA act. 196 Frage 24 und act. 300 Frage 113). Abschliessend ist deshalb festzustellen, dass das am 15. Juni 2017 vom Privatkläger ge- gen den Beschuldigten ausgesprochene Hausverbot zum Tatzeitpunkt nicht mehr bestanden hat, weshalb es am objektiven Tatbestand fehlt. Im Weiteren wusste der Beschuldigte auch nie um ein solches Hausverbot, weshalb ihm auch kein Vorsatz vorgehalten werden kann. 6.4. Schliesslich ist aus den Akten auch nicht anderweitig ersichtlich, dass der Beschuldigte gegen den Willen des Privatklägers am 12. Juli 2017 unrecht- mässig in die Liegenschaft in Q. eindrang. So wird vom Privatkläger ledig- lich behauptet, dass er den Zutritt nur zweckgebunden erlaubt habe. Zu- dem ist nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte Diebstähle beging (vgl. oben E. 4) und dass er die Sachbeschädigungen zu verantworten hatte (vgl. oben E. 5). Damit ist folglich auch nicht nachgewiesen, dass der Be- schuldigte die Liegenschaft für einen anderen Zweck als den Abtransport von Mobiliar des Vereins oder Vereinsmitgliedern betrat. Schliesslich ist er- stellt und auch nicht bestritten, dass der Privatkläger Vereinsmitgliedern - 14 - den Zutritt zur Liegenschaft unter Aufsicht von H. erlaubte und H. am Nach- mittag des 12. Juli 2017 die Liegenschaft den Vereinsmitgliedern öffnete und diesen dadurch Zugang gewährte (vgl. UA act. 147; act. 195 Frage 11 f. und act. 387 Frage 21). 6.5. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass sich der Beschuldigte nicht des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB schuldig gemacht hat, indem er am 12. Juli 2017 die Liegenschaft betrat. 7. 7.1. Weiter wird in der Anklageschrift festgehalten, dass der Privatkläger dem Verein F. Fr. 20'000.00 als Akontozahlung für den Kauf von Materialien für den Innenausbau der Liegenschaft in Q. überlassen habe. Nach Abschluss der Renovationsarbeiten sei ein Restguthaben von Fr. 3'309.17 vorhanden gewesen. Obwohl dieses Restguthaben dem Privatkläger hätte zurückbe- zahlt werden müssen, sei dieses vom Verein F., vertreten durch den Be- schuldigten und die Mitbeschuldigten D. und E., für den Verein, namentlich für die Verbesserung von dessen Finanzen, verwendet worden. Obschon der Beschuldigte gewusst habe, dass dieses Restguthaben hätte zurück- bezahlt werden müssen, habe er sich gemeinsam mit den anderen Vor- standsmitgliedern entschieden, dieses Geld in der Kasse zu belassen, um es für Vereinszwecke zu verwenden. Die Anklage wirft dem Beschuldigten folglich vor, sich im Rahmen seiner Funktion als Kassierer des Vereins F. der Veruntreuung schuldig gemacht zu haben (GA act. 3). 7.2. Bezüglich des Vorwurfs der Veruntreuung sprach die Vorinstanz den Be- schuldigten ebenfalls frei. Zur Begründung wurde festgehalten, dass nicht mehr feststellbar sei, ob aufgrund einer ursprünglichen Vereinbarung über- haupt eine Rückerstattungspflicht bestanden habe (vorinstanzliches Urteil E. II/4.5.1). Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass eine rechtsgültige Per- Saldo-aller-Ansprüche-Erklärung zwischen dem Verein F. und dem Privat- kläger bestanden habe, weshalb der Beschuldigte zu Recht davon ausge- gangen sei, dass gegenüber dem Privatkläger keine offene Schuld mehr bestanden habe (vorinstanzliches Urteil E. II/4.6). 7.3. Der Privatkläger macht mit Berufung geltend, dass er einen Anspruch auf die Rückzahlung des Betrags in der Höhe von Fr. 3'309.17 habe. Indem ihm dieser Restbetrag vom Verein F. nie zurückbezahlt worden sei, habe sich der Vorstand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB strafbar ge- macht (Berufungsbegründung S. 19). - 15 - 7.4. Wegen Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, um sich oder einen anderen damit unrecht- mässig zu bereichern. Daran fehlt es vor allem, wenn der Täter im Zeitpunkt seiner widerrechtlichen Verfügung über die Sache willens ist und auch in der Lage bleibt, dem Treugeber ihren Wert zu ersetzen (ANDREAS DO- NATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, N. 222 zu § 7). 7.5. 7.5.1. Es ist unbestritten, dass der Privatkläger dem Verein F. den Betrag von Fr. 20'000.00 im Jahre 2016 zwecks Renovation der Liegenschaft in Q. im Sinne einer «Akonto-Zahlung» (vgl. Strafanzeige UA act. 119) übergeben hat. Ebenfalls unbestritten ist, dass ein Restbetrag von Fr. 3'309.17 resul- tierte (UA act. 437) und dieser nicht zurückbezahlt wurde. Der Verein F. hat eine Abrechnung über die tatsächlich entstandenen Kosten erstellt, aus welcher ein Restbetrag von Fr. 3'309.17 «Zu Gunsten A.» ergeht (UA act. 137 f.). Unklar ist jedoch, was mit diesem Restbetrag hätte geschehen sollen, zu- dem, wann und unter welchen Bedingungen eine allfällige Rückzahlung dieses Restguthabens («Rückzahlungsbetrag», UA act. 437) an den Pri- vatkläger hätte erfolgen müssen. Weder der Strafanzeige noch der Anklage und auch nicht den Aussagen der befragten Personen (vgl. UA act. 418; UA act. 389 Frage 32 ff.; GA act. 3) sind entsprechende Details zu entneh- men. Auch der mit Datum vom 31. März 2017 eingereichten Abrechnung (UA act. 137 f.) lässt sich nicht entnehmen, dass die Rückzahlung des Rest- betrags ab einem bestimmten Datum fällig gewesen wäre. Zusammenfas- send ist festzuhalten, dass in sachverhaltlicher Hinsicht unklar ist, ob, ab wann und unter welchen Bedingungen eine Rückzahlung des Restbetrags von Fr. 3'309.17 hätte erfolgen müssen. Mit der Vorinstanz (vorinstanzli- ches Urteil E. II/4.5.1) fällt ein Schuldspruch wegen Veruntreuung bereits deshalb ausser Betracht. 7.5.2. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch nicht ersichtlich ist, dass der Verein F. nicht jederzeit in der Lage gewesen wäre, den Betrag zurückzuzahlen (vgl. dazu oben, E. 7.4.). Gemäss der mitbeschuldigten Präsidentin D. war der Verein stets in der Lage gewesen, den umstrittenen Betrag von Fr. 3'309.17 an den Privatkläger zurückzuzahlen (UA act. 396 Frage 89). Die- selbe Aussage machte der Beschuldigte (GA act. 118). Der Privatkläger behauptete zwar, dass ihm die Mitbeschuldigte D. gesagt habe, dass der entsprechende Betrag nicht mehr vorhanden sei (UA act. 377 Frage 12), was diese aber vehement in Abrede gestellt hat (UA act. 394 Frage 74). - 16 - Gemäss Anklage wurde dieser Restbetrag zudem in der Vereinskasse be- lassen. Daher ist mit Blick auf den Grundsatz in dubio pro reo davon aus- zugehen, dass der Verein stets über genügend Geld verfügte, um dem Pri- vatkläger den Restbetrag von Fr. 3'309.17 zurückzuzahlen und damit auch einer allfälligen Werterhaltungspflicht nachkam. Schliesslich war der Verein respektive der Beschuldigte bis zur Per-Saldo-Erklärung (vgl. dazu vo- rinstanzliches Urteil E. II/4.5.2) auch zur Rückzahlung willens und ging nach dieser Regelung davon aus, dass keine Schuld mehr bestand, womit es auf jeden Fall am subjektiven Tatbestandsmerkmal der unrechtmässi- gen Bereicherung seitens des Beschuldigten fehlt. Der vorinstanzliche Frei- spruch vom Vorwurf der Veruntreuung ist demnach zu bestätigen. 8. Die Vorinstanz wies die vom Privatkläger geltend gemachte Zivilforderung ab (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III/1.3). Die vorinstanzliche Abweisung der Zivilforderung wird vom Privatkläger im Rahmen der Berufung nicht ange- fochten. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 9. 9.1. Im Berufungsverfahren erfolgt die Verteilung der Kosten und Entschädi- gung nach dem Prinzip des Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StGB). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unter- liegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsge- richt gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). 9.2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Privatkläger mit seinen Berufungs- anträgen vollständig. Der Beschuldigte obsiegt mit Ausnahme des nicht ins Gewicht fallenden Antrags auf Nichteintreten. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Privatkläger aufzu- erlegen. 9.3. 9.3.1. Grundsätzlich sind die Kosten von jener Person zu tragen, die sie verur- sacht hat. Hat ein vollständiges gerichtliches Verfahren stattgefunden und erklärt lediglich der Privatkläger Berufung, so hat er im Falle des Unterlie- gens, dem Beschuldigten die ihm entstandenen Kosten für eine angemes- sene Verteidigung zu entschädigen (BGE 139 IV 45 E. 1.2; 141 IV 476 E. 1). Vorliegend hat lediglich der Privatkläger Berufung gegen das vorinstanzli- che Urteil erklärt. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch der Beschuldigte - 17 - verzichteten auf die Erklärung einer Anschlussberufung. Damit hat der Pri- vatkläger den Beschuldigten für seine entstandenen Kosten zu entschädi- gen. 9.3.2. Die Verteidigung des Beschuldigten reichte mit Honoraraufstellung vom 30. August 2022 eine Kostennote von Fr. 2'287.35 (inkl. MwSt) ein. Insge- samt wird ein Aufwand von 7.30 Stunden geltend gemacht, wobei ein Auf- wand von 1.80 Stunden für acht Briefe an den Beschuldigten geltend ge- macht wird. Dieser Aufwand ist auf 1 Stunde zu reduzieren. Dies deshalb, weil die blosse Zustellung der Korrespondenz bzw. Orientierungskopien an den Beschuldigten, welche in der Kostennote enthalten sind, als Sekre- tariatsarbeit zu betrachten ist, welche grundsätzlich nicht separat zu ent- schädigen ist, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten ist, ausgenommen die hierfür notwendigen Auslagen (vgl. Urteil SK.2017.58 des Bundesstrafgerichts vom 4. Dezember 2018 E. 5.4.2.3 i.V.m. E. 3.1.3). Weiter wird ein Aufwand von 3.1 Stunden für das Schreiben der fünfseitigen Berufungsantwort und Korrekturen dieser geltend gemacht. Dieser Auf- wand erscheint mit Blick auf die Länge und Komplexität der Berufungsant- wort überhöht, werden doch in der Berufungsbegründung des Privatklägers keine wesentlichen neuen Argumente vorgebracht und in der Berufungs- antwort des Beschuldigten lediglich bereits vor der Vorinstanz gemachte Argumente wiederholt. Dieser Aufwand ist daher auf 2.1 Stunden zu redu- zieren. Zusammenfassend erscheint ein Aufwand von 5.5 Stunden vorlie- gend angemessen. Zu korrigieren ist überdies der geltend gemachte Stundenansatz, welcher sich entsprechend § 9 Abs. 2bis des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (AnwT; SAR 291.150) auf Fr. 220.00 beläuft. Daraus resultiert ein stundenmässiger Aufwand von Fr. 1'210.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 53.80 sowie Mehrwertsteuer von 7.7% in der Höhe von Fr. 97.30. Ins- gesamt resultiert daraus ein Honorar von Fr. 1'361.10. Der Privatkläger wird in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO verpflichtet, den Beschuldigten mit Fr. 1'361.10 für das Berufungsverfahren zu entschädigen. 9.4. Der vollständig unterliegende Privatkläger hat seine Parteikosten im Beru- fungsverfahren selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). - 18 - 10. 10.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 10.2. 10.2.1. Im erstinstanzlichen Verfahren wurden dem Privatkläger in Anwendung von Art. 427 Abs. 2 StPO die Hälfte der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'711.20 auferlegt (vorinstanzliches Urteil E. IV/2.3). Weiter wurde der Privatkläger gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO verpflichtet, dem Beschuldigten die Hälfte der ihm entstandenen und gerichtlich anerkannten Parteikosten in der Höhe von Fr. 6'396.50 zu entschädigen (vorinstanzliches Urteil E. IV/ 3.3). 10.2.2. Mit Berufung wehrt sich der Privatkläger gegen diese Kostenverteilung und macht geltend, dass er das Verfahren weder mutwillig noch grob fahrlässig eingeleitet habe und die geltend gemachten Parteikosten des Beschuldig- ten allgemein zu hoch seien (Berufungsbegründung S. 19 f.). 10.3. Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO erlaubt es dem Gericht, die Verfahrenskosten, welche im Zusammenhang mit Antragsdelikten entstanden sind, der Privat- klägerschaft aufzuerlegen. Vorliegend bildeten zwei Antragsdelikte Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, nämlich Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB und Hausfrie- densbruch nach Art. 186 StGB. Der Strafantragssteller beschränkte seine Mitwirkung im vorinstanzlichen Verfahren nicht auf das Stellen des Straf- antrags, sondern konstituierte sich auch als Straf- und Zivilkläger. Daher sind dem Privatkläger die Verfahrenskosten, die im Zusammenhang mit diesen beiden Delikten entstanden sind, aufzuerlegen. Entgegen der Vor- instanz ist dies auch dann möglich, wenn der Privatkläger das Verfahren nicht mutwillig oder grob fahrlässig eingeleitet hat. Eine teilweise Auferle- gung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten scheint vorliegend auch sach- gerecht und angemessen, weshalb der Privatkläger verpflichtet wird, ins- gesamt ½ der vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 10.4. 10.4.1. Analog den Verfahrenskosten ist die Privatklägerschaft gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO zu verpflichten, dem Beschuldigten jene Aufwendungen zu entschädigen, die ihm im Zusammenhang mit den angeklagten Antragsde- - 19 - likten entstanden sind (vgl. auch oben E. 10.3). Demnach wird der Privat- kläger verpflichtet, dem Beschuldigten 1/2 der vorinstanzlichen Parteikos- ten zu entschädigen. Der Rest geht zu Lasten der Staatskasse. 10.4.2. Die vom Verteidiger des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem vor- instanzlichen Verfahren geltend gemachten Aufwendungen von 49.85 Stunden erscheinen in Anbetracht der umfangreichen Akten und der Teilnahme an diversen Einvernahmen angebracht. Zu korrigieren ist jedoch wiederum der Stundenansatz. Dieser beläuft sich auf Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Daraus resultiert ein Honorar in der Höhe von Fr. 10'967.00 zuzüglich Spesen von Fr. 911.30 sowie 7.7% Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 914.65. Gesamthaft belaufen sich die gerichtlich aner- kannten Aufwendungen des Beschuldigten für das vorinstanzliche Verfah- ren somit auf Fr. 12'792.95. Der Privatkläger hat dem Beschuldigten ½ die- ser Kosten zu entschädigen. Der Rest geht zu Lasten der Staatskasse. 10.5. Der Privatkläger hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen im Verfahren (vgl. Art. 433 StPO e contrario). 11. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung abgewiesen wird (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschä- digung, des Hausfriedensbruchs und der Veruntreuung freigesprochen. 2. Die Zivilforderung des Privatklägers wird abgewiesen. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 148.00, zusammen Fr. 1'148.00, werden dem Privatkläger auferlegt. Die geleistete Sicherheits- leistung in der Höhe von Fr. 1'000.00 wird an die Verfahrenskosten ange- rechnet. - 20 - 3.2. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungs- verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'361.10 zu bezahlen. 3.3. Der Privatkläger hat seine Parteikosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen. 4. 4.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'422.40 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 1'300.00) werden dem Privatkläger zur Hälfte mit Fr. 1'711.20 auferlegt. Der Rest geht zu Lasten der Staatskasse. 4.2. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das erstinstanzli- che Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'396.45 zu bezahlen. 4.3. Die Gerichtskasse Baden wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'396.45 auszurichten. 4.4. Der Privatkläger hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 21 - Aarau, 17. Mai 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss L. Stierli