7.6. Der Privatkläger hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen im Verfahren (vgl. Art. 433 StPO e contrario). 8. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung abgewiesen wird (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte wird von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Veruntreuung freigesprochen. - 17 - 2. Die Zivilforderung des Privatklägers wird abgewiesen.