Die von der Rechtsvertreterin der Beschuldigten geltend gemachten Aufwendungen betreffen einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (2. Mai 2019 bis zur Verhandlung vom 3. Dezember 2021). Die von der Vorinstanz bewilligten 43.10 Stunden sind durch das Studium der umfangreichen Akten, die mehreren Einvernahmen, die Rechtsschriften, das Plädoyer und die Teilnahme an der vorinstanzlichen Verhandlung gerechtfertigt und angemessen. Hinsichtlich des anwendbaren Stundenansatzes kann auf die vorinstanzliche Erwägung verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. IV/3.3). Dem Privatkläger sind ½ dieser Aufwendung aufzuerlegen. Der Rest geht zu Lasten des Staates.