7.5.2. Folglich ist der Privatkläger auch zu verpflichten, die freigesprochene Beschuldigte für ihre Aufwendungen hinsichtlich der zu beurteilenden Antragsdelikte (Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) zu entschädigen, ohne dass das Gericht dabei an die Voraussetzungen der mutwilligen oder grobfahrlässigen Verfahrenseinleitung oder der Erschwerung der Verfahrensdurchführung gebunden wäre.