Nur im ersteren Fall ist die Zusprechung einer Entschädigung zulasten der antragsstellenden Partei an die strengere Voraussetzung der mutwilligen oder grobfahrlässigen Verfahrenseinleitung gebunden. Bei Beteiligung als Privatklägerschaft (als Zivil- oder Strafkläger) kann die Entschädigung hingegen ohne weiteres bei Freispruch der beschuldigten Person zugesprochen werden (BGE 147 IV E. 4.2).