Verfahrensrechte zulasten der antragstellenden Person entschädigt werden. Auch für die Zusprechung der Entschädigung für solche Aufwendungen wird in Art. 432 Abs. 2 StPO differenziert, ob die antragstellende Partei nur Strafantrag gestellt oder sich auch am Verfahren als Zivil- und Strafklägerin beteiligt hat. Nur im ersteren Fall ist die Zusprechung einer Entschädigung zulasten der antragsstellenden Partei an die strengere Voraussetzung der mutwilligen oder grobfahrlässigen Verfahrenseinleitung gebunden.