7.5. 7.5.1. Zu regeln ist weiter der Ersatz der Parteikosten. Die obsiegende beschuldigte Person hat nach Art. 432 Abs. 1 StPO gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Bei Antragsdelikten kann die beschuldigte Person, die im Schuldpunkt obsiegt, zudem auch für Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer - 16 -