7.4.2. Nachdem die Beschuldigte freigesprochen wurde und nicht anderweitig verfahrenskostenpflichtig gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ist, sind die Verfahrenskosten für die zwei Antragsdelikte (Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) auch ohne Vorliegen der strengeren Voraussetzungen der mutwilligen oder grobfahrlässigen Verfahrenseinleitung dem Privatkläger aufzuerlegen. Deshalb ist im Resultat an der vorinstanzlichen Kostenauferlegung festzuhalten und dem Privatkläger sind ½ der vorinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Rest geht zu Lasten des Staates.