7.4. 7.4.1. Der Privatklägerschaft können nach Art. 427 Abs. 1 lit a und c StPO die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn die beschuldigte Person freigesprochen oder die Zivilklage abgewiesen wird. Bei Antragsdelikten wird unterschieden, ob die antragstellende Person nur Antrag gestellt hat oder sich auch am Verfahren als Privatklägerin (Zivil- und/oder Strafklägerin) beteiligt hat. Im ersteren Fall besteht die Kostentragungspflicht gemäss Art.