Zur vorinstanzlichen Kostenverteilung macht er geltend, die Kostenauferlegung zu seinen Lasten zeige das Unrecht und die Voreingenommenheit aller Vorinstanzen, da ihm vorgeworfen werde, mutwillig ein Verfahren eingeleitet und an der Anzeige wegen Diebstahls und Sachbeschädigung festgehalten zu haben. Die Staatsanwaltschaft sei nicht legitimiert, die endgültige Würdigung eines Vorfalls vorzunehmen und ein Privatkläger - 15 - hätte Anrecht auf die Beurteilung eines Vorfalls durch eine gerichtliche unabhängige und unvoreingenommene Instanz. Die geltend gemachten Aufwendungen seien auch exorbitant hoch (Berufungsbegründung S. 19).