7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 7.2. Im erstinstanzlichen Verfahren wurden dem Privatkläger in Anwendung von Art. 427 Abs. 2 StPO die Hälfte der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'712.40 auferlegt (vorinstanzliches Urteil E. IV/2.3). Weiter wurde der Privatkläger gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO verpflichtet, der Beschuldigten die Hälfte der ihr entstandenen Parteikosten zu entschädigen (vorinstanzliches Urteil E. IV/3.3).