Daraus resultiert ein Aufwand von Fr. 968.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 39.45 sowie Mehrwertsteuer von 7.7% in der Höhe von Fr. 77.55. Insgesamt resultiert daraus ein Honorar von Fr. 1'085.00. Der Privatkläger wird daher in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO verpflichtet, die Beschuldigte für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'085.00 zu entschädigen. 6.4. Der vollständig unterliegende Privatkläger hat seine Parteikosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario).