6.3.2. Die Verteidigerin der Beschuldigten reichte mit Honoraraufstellung vom 15. September 2022 eine Kostennote von Fr. 1'464.15 (inkl. MwSt) ein. Der geltend gemachte Aufwand von 4.40 Stunden erscheint angemessen. Zu korrigieren ist jedoch der Stundenansatz, welcher entsprechend § 9 Abs. 2bis des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (AnwT; SAR 291.150) auf Fr. 220.00 zu reduzieren ist. Daraus resultiert ein Aufwand von Fr. 968.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 39.45 sowie Mehrwertsteuer von 7.7% in der Höhe von Fr. 77.55. Insgesamt resultiert daraus ein Honorar von Fr. 1'085.00.