Vorliegend hat lediglich der Privatkläger Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil eingereicht. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Beschuldigte verzichteten auf die Erklärung einer Anschlussberufung. Damit - 14 - hat der Privatkläger die Beschuldigte für ihre entstandenen Kosten zu entschädigen.