6.2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Privatkläger mit seinen Berufungsanträgen vollständig. Die Beschuldigte obsiegt mit Ausnahme des nicht ins Gewicht fallenden Antrags auf Nichteintreten. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Privatkläger aufzuerlegen. 6.3. 6.3.1. Grundsätzlich sind die Kosten von jener Person zu tragen, die sie verursacht hat. Hat ein vollständiges gerichtliches Verfahren stattgefunden und erklärt lediglich der Privatkläger Berufung, so hat er im Falle des Unterliegens, den Beschuldigten für die ihm entstandenen Kosten für eine angemessene Verteidigung zu entschädigen (BGE 139 IV 45 E. 1.2; BGE 141 IV 476 E. 1).