Schliesslich war der Verein respektive die Beschuldigte bis zur Per-Saldo-Regelung (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil E. II/4.5.2) auch zur Rückzahlung willens und ging nach dieser Regelung davon aus, dass keine offene Schuld mehr bestand, womit es auf jeden Fall am subjektiven Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung seitens der Beschuldigten fehlt. Der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung ist demnach zu bestätigen.