Daher ist mit Blick auf den Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Verein stets über genügend Geld verfügte, um dem Privatkläger den Restbetrag von Fr. 3'309.17 zurückzuzahlen und damit auch einer allfälligen Werterhaltungspflicht nachkam. Schliesslich war der Verein respektive die Beschuldigte bis zur Per-Saldo-Regelung (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil E. II/4.5.2) auch zur Rückzahlung willens und ging nach dieser Regelung davon aus, dass keine offene Schuld mehr bestand, womit es auf jeden Fall am subjektiven Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung seitens der Beschuldigten fehlt.