4.4. 4.4.1. Wegen Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Daran fehlt es, wenn der Täter im Zeitpunkt seiner widerrechtlichen Verfügung über die Sache willens ist und auch in der Lage bleibt, dem Treugeber ihren Wert zu ersetzen (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, N. 222 zu § 7).