4.2. Bezüglich des Vorwurfs der Veruntreuung sprach die Vorinstanz die Beschuldigte ebenfalls frei. Zur Begründung wurde festgehalten, dass nicht mehr feststellbar sei, ob aufgrund einer ursprünglichen Vereinbarung überhaupt eine Rückerstattungspflicht bestanden habe (vorinstanzliches Urteil E. II/4.5.1). Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass eine rechtsgültige Per- Saldo-aller-Ansprüche-Erklärung zwischen dem Verein G. und dem Privatkläger bestanden habe, weshalb die Beschuldigte zu Recht davon ausgegangen sei, dass gegenüber dem Privatkläger keine offene Schuld mehr bestanden habe (vorinstanzliches Urteil E. II/4.6).