3.5. Damit ist nicht erstellt, dass die Beschuldigte um ein gemäss Anklage Ziff. 1 – 3 geplantes Vorgehen gewusst hat, geschweige denn, ein solches gebilligt hat respektive damit einverstanden war. In rechtlicher Hinsicht würde zudem die blosse Billigung bzw. das blosse Einverständnis noch nicht genügen, um von Mittäterschaft auszugehen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die beiden Mitbeschuldigten mit heutigem Datum von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freigesprochen werden (vgl. Urteile SST.2022.95 und SST.2022.96), weshalb auch deshalb ein Schuldspruch ausser Betracht fällt.