Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte von am 12. Juli 2017 allfällig begangenen Delikten im Voraus wusste oder in massgebender Weise an der Planung und Koordination solcher beteiligt war. Das blosse Einverständnis und die Billigung allfällig geplanter Delikte durch die Beschuldigte würde zudem entgegen der Anklage eine Mittäterschaft noch nicht begründen, zumal die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Mittäterschaft klar vorgibt, dass ein Beitrag in massgebender Weise geleistet werden muss, der für den Tatplan und die Ausführung des Delikts derart wesentlich ist, dass die Tat mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1).